§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen "Spielwiese - Gemeinnütziger Verein für Spiel und Freizeit"
  2. Die Spielwiese e.V. hat ihren Sitz in Bielefeld.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck, Gemeinnützigkeit

  1. Aufgabe der Spielwiese e. V. ist es, über den Spiel-, Freizeit- und Erholungsbereich, die Lebenssituation von Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen, Senioren, insbesondere aber sozial schwachen Familien, Arbeitslosen, Kranken und Behinderten zu verbessern. Ziel der Spielwiese e.V. ist es, diesen Menschen Hilfestellungen zu geben, um ihren Platz in unserer Gesellschaft als demokratische, emanzipierte, mündige und gleichberechtigte Mitglieder wahrzunehmen. Die gegenwärtige Gesellschaft ist gekennzeichnet durch Anonymität, Isolation und Konkurrenzdenken, was zu unterschiedlichen Fehlverhaltensformen führen kann. Spiel und Freizeit sollen über Kommunikation, Interaktion und Kooperation diese Fehlverhaltensformen überwinden helfen. In der gegenwärtigen Gesellschaft werden Spiel und Freizeit zu wichtigen Elementen von Lebensqualität. Zugleich unterliegen sie zunehmend kommerzieller Entfremdung. Ziel der Spielwiese e.V. ist es, dieser Entwicklung Alternativen entgegenzustellen und dadurch die demokratie- und friedensfördernde Funktion von Spiel und Freizeit konstruktiv zu fördern. Zum Erreichen dieser Ziele strebt die Spielwiese e.V. die ausdrücklich gewünschte Zusammenarbeit mit anderen Gruppen und Organisationen an, die die Ziele der Spielwiese e.V. unterstützen; sie fördert die Wissenschaftliche Forschung, die zu ihren Zielen gehörenden Bereiche und Inhalte.
  2. Die Spielwiese e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung. Die Spielwiese e.V. ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Spielwiese e.V. dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Spielwiese e.V. dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Die Spielwiese e.V. darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Bei Auflösung oder Aufhebung der Spielwiese e.V. oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Spielwiese e.V. an eine gemeinnützig tätige Einrichtung, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat. Die Einrichtung wird auf der zur Auflösung des Vereins einberufenen Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit bestimmt. Die Spielwiese e.V. ist unabhängig und überparteilich.

§ 3 Tätigkeiten der Spielwiese e.V.

Die Aufgabe der Spielwiese e.V. ist die Förderung der in § 2 Abs. 1 genannten Zielgruppen durch Spiel- und Freizeitmaßnahmen. Die Spielwiese e.V. kann sich aller zur Erreichung seiner Ziele geeigneten Mittel bedienen. Dazu zählen insbesondere:

  1. Planung und Durchführung von Projekten im Spiel-, Freizeit- Erholungs- und Bildungsbereich.
  2. Vermittlung und Beratung zur Durchführung von Projekten in den unter §3 Abs. l genannten Bereichen.
  3. Aus- und Fortbildung von MitarbeiterInnen in den unter §3 Abs. 1 genannten Bereichen.
  4. Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten und Herausgabe von Veröffentlichungen.
  5. Öffentliche Vorträge, Tagungen, Ausstellungen und Informationsveranstaltungen.

§ 4 Finanzierung

  1. Die erforderlichen Geldmittel werden aufgebracht durch:
  2. Mitgliedsbeiträge
  3. Spenden
  4. Einnahmen aus Veranstaltungen, Honoraren und dem Vertrieb von Druckschriften
  5. Zuwendungen und Zuschüsse
  6. Schutzgebühr bei der Spieleausleihe

§ 5 Mitglieder der Spielwiese e.V.

Mitglieder der Spielwiese e.V. sind:

  1. Ordentliche Mitglieder
  2. Korporative Mitglieder

§ 6 Ordentliche Mitglieder

  1. Ordentliches Mitglied der Spielwiese e.V. kann jede/r werden, die/der sich verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern und seine Interessen zu wahren.
  2. Ordentliches Mitglied kann jede/r werden, die/der das 18. Lebensjahr vollendet hat, sowie Kinder und Jugendliche mit schriftlicher Zustimmung der/des Erziehungsberechtigten.
  3. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt. Der Betrag wird Ende Januar des jeweiligen Jahres fällig. Er kann auf Beschluss des Vorstandes ermäßigt werden.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu entrichten und berechtigt, an den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen stimmberechtigt teilzunehmen.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt zum 01. März des jeweiligen Jahres, wenn bis zu diesem Termin kein Beitrag entrichtet worden ist.

§ 7 Korporative Mitglieder

Juristische Personen können der Spielwiese e.V. als korporative Mitglieder beitreten. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder.

§ 8 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird durch das Ausfüllen der Beitrittserklärung beantragt. Wird dem Beitritt 4 Wochen nach Eingang beim Vorstand nicht widersprochen, gilt die Mitgliedschaft als angenommen.

Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Austritt, dem Ausschluß oder dem Tod bzw. dem Verlust der Rechtfähigkeit des Mitgliedes. Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären. Die Austrittserklärung wirkt zum Ende eines Kalenderjahres. Sie muss bis zum 30. September des Jahres, für das sie gelten soll zugegangen sein.

Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Er ist möglich bei Verletzung der Mitgliederpflichten, sowie bei groben Zuwiderhandlungen gegen das Interesse und Ansehen der Spielwiese e.V. Er ist der/dem Ausgeschlossenen unter Angabe von Gründen und des Zeitpunkts seiner Wirksamkeit schriftlich mitzuteilen. Das betroffene Mitglied erhält vor der Entscheidung des Vorstands Gelegenheit sich zu äußern. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann die/der Ausgeschlossene die Hauptversammlung anrufen.

§ 9 Organe der Spielwiese e. V. sind:

  1. Die Hauptversammlung
  2. Die Mitgliederversammlung
  3. Der Vorstand

§ 10 Die Hauptversammlung

  1. Eine ordentliche Hauptversammlung findet alle zwei Kalenderjahre statt.
  2. Aufgaben der ordentlichen Hauptversammlung sind insbesondere:
    1. Wahlen des Vorstands und der RechnungsprüferInnen
    2. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstands
    3. Entgegennahme des Berichtes der RechnungsprüferInnen
    4. Entlastung des Vorstands
    5. Beschlussfassung über den Vereinshaushalt
    6. Änderung der Satzung
    7. Auflösung der Spielwiese e.V.
  3. Außerordentliche Hauptversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder die Einberufung verlangt. Ein Antrag dazu ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Er muss den Verhandlungsgegenstand nennen und von allen Antragstellerlnnen unterzeichnet sein.
  4. Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Einladung mit der vorläufigen Tagesordnung muss mindestens 17 Tage vor dem Termin der Hauptversammlung versandt werden. Sie kann auf elektronischem Weg zugesandt werden. Sollte ein elektronischer Kommunikationsweg nicht verfügbar oder gewünscht sein, wird die Einla-dung per Post zugesandt.
  5. § 10 Abs. 5 wurde ersatzlos gestrichen durch Beschluss der Hauptversammlung vom 19.2.1988
  6. Die Hauptversammlung wählt eine Versammlungsleitung, der die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung obliegt.
  7. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst.
  8. Beschlüsse über Änderung der Satzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
  9. Stimmberechtigt ist nur, wer seinen fälligen Beitragsverpflichtungen nachgekommen ist.
  10. Über die Hauptversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie wird von der Versammlungsleitung und von der/vom Protokollführerin unterzeichnet.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird kontinuierlich während des Geschäftsjahres in von der Hauptversammlung zu bestimmenden Zeitabständen einberufen.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen.
  3. Die Modalität der Einberufung ist nicht zwingend vorgeschrieben; sollte jedoch in der Regel auf dem einfachen Postweg geschehen. Formen wie Ankündigung durch Aushang oder mündliche Entladung sind möglich.
  4. Die Mitgliederversammlung erfüllt den Zweck, die Arbeit der Spielwiese e.V. und des Vorstandes als eine basisdemokratische zu gewährleisten.
  5. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien der Arbeit des Vorstandes und der zu speziellen Aufgaben zu bildenden Arbeitsausschüsse.
  6. Die Absätze 6, 7 und 9 des § 10 gelten entsprechend.
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Beschlussprotokoll festzuhalten.

§ 12 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Personen: 1. Vorsitzende/r.,stellvertretender Vorsitzende/r und Geschäftsführerln. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist möglich.
  2. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Spielwiese e.V. gemäß BGB § 26 obliegt der/dem 1. Vorsitzenden und der/dem stellvertretenden Vorsitzenden; jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Spielwiese e.V. Alle Vorstandsmitglieder üben ihre Vorstandsämter ehrenamtlich aus. Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
    2. Einstellung und Entlassung von haupt- und nebenberuflichen MitarbeiterInnen
    3. Einberufung der Haupt- und Mitgliederversammlungen
    4. Vorschläge an die Hauptversammlung auf Änderung der Satzung.

      §12 Abs. 3(e) ersatzlos gestrichen laut Beschluss der Hauptversammlung vorn 30.10.1991
      Der Punkt b) bedarf der Mitteilung an die Mitgliederversammlung.
  4. Die Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel in einer gemeinsamen Sitzung gefasst, die von der/vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von der/vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss innerhalb von drei Tagen die gleiche Sitzung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Beschlüsse der Vorstandssitzungen sind in einem Beschlussprotokoll festzuhalten.
  5. Bei Ausscheiden eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder innerhalb des ersten Amtsjahres, ist kurzfristig eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die für die Positionen dieses/r ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes/r eine Neuwahl für die Dauer der restlichen Amtszeit vornehmen muss. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes aus dem vollzähligen Vorstand während des zweiten Amtsjahres, hat der Vorstand das Recht, die Geschäfte für die Dauer der restlichen Amtszeit mit zwei Personen fortzuführen. Bei Ausscheiden von zwei Vorstandsmitgliedern während des zweiten Amtsjahres ist kurzfristig eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die für die Positionen dieser ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder eine Neuwahl für die Dauer der restlichen Amtszeit vornehmen muss. Durch Beschluss der Hauptversammlung kann in diesem Fall auch ggf. eine vorgezogene Neuwahl des Gesamtvorstandes durchgeführt werden.
  6. Eine Abwahl des Vorstands oder eines Vorstandsmitglieds ist nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen auf einer außerordentlichen Hauptversammlung möglich.
  7. Dem Vorstand kann ein wissenschaftlicher Beirat zur Seite gestellt werden Er wird von der Hauptversammlung für 1 Jahr gewählt. Der Beirat hat beratende Funktion.

§ 13 Tätigkeit der Rechnungsprüferinnen

Die in der Hauptversammlung gewählten beiden RechnungsprüferInnen haben das Recht, jederzeit in die Kassenführung Einsicht zu nehmen. Sie haben den Jahresabschluss des Vorstandes zu prüfen und darüber in der nächsten Hauptversammlung Bericht zu erstatten. Die RechnungsprüferInnen werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei Ausscheiden einer/s Rechnungsprüferin wird diese Position kurzfristig durch eine Haupt- oder Mitgliederversammlung neu besetzt

§ 14 Auflösung der Spielwiese e. V.

Die Auflösung der Spielwiese e.V. kann nur in einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Vereinsmitglieder beschlossen werden.

§ 15 Vereinsregister

Die Spielwiese e.V. soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Bielefeld unter der Registriernummer VR 2141

Die Satzung der Spielwiese e.V. wurde am 17.12.1982 beschlossen und angenommen und liegt hier in der 4. überarbeiteten Fassung vor.

(Stand: 16.09.2023)